Berlin (epd). Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat die Forderung der FDP nach einer zumindest teilweisen Legalisierung der Leihmutterschaft zurückgewiesen. Durch das im Embryonenschutzgesetz festgelegte Verbot habe der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleisten wollen, heißt es in der Antwort von Spahns Ministerium auf eine Anfrage der FDP-Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, über die zuerst das "RedaktionsNetzwerk Deutschland" (Montag) berichtet hatte und die auch dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt.
Bei einer Leihmutterschaft, bei der eine Frau das Kind für eine andere Familie austrägt, seien genetische und austragende Mutter nicht identisch. "Die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes ließen aus Sicht des Gesetzgebers negative Auswirkungen auf dessen Entwicklung im Sinne einer Gefährdung des Kindeswohles befürchten", zitiert das Gesundheitsministerium in seiner Antwort aus den Bundestagsdokumenten zur Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes 1990. Eine Änderung des Gesetzes sei in dieser Legislaturperiode nicht vorgesehen.
Helling-Plahr hatte Ende 2019 vorgeschlagen, die Leihmutterschaft mit ähnlichen Regeln wie die Lebendorganspende zu erlauben. Danach wäre sie nur zwischen sich nahestehenden Personen wie zum Beispiel Verwandten erlaubt. Helling-Plahr warf der Bundesregierung vor, die Augen vor den Wünschen kinderloser Paare zu verschließen und das Thema komplett zu missachten. Sie ignoriere "wachsenden Fortpflanzungstourismus", sagte sie mit Verweis auf Paare, die Leihmütter im Ausland in Anspruch nehmen.
Die Leihmutterschaft ist ethisch hoch umstritten und in Deutschland aufgrund des Embryonenschutzgesetzes nicht erlaubt. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Das Bundesjustizministerium erarbeitet seit 2015 eine Reform des Abstammungsrechts. Geplant ist unter anderem eine sogenannte Mit-Mutterschaft bei lesbischen Paaren. Eine Legalisierung der Leihmutterschaft ist nach den derzeitigen Plänen auch dort nicht vorgesehen. Ein vom Ministerium eingesetzter Arbeitskreis hatte aber empfohlen, dass der leibliche Vater eines durch eine Leihmutter im Ausland geborenen Kindes auch der rechtliche Vater sein soll. Auch die Wissenschaftsakademie Leopoldina hatte Regelungen angemahnt, die von Leihmüttern geborenen Kindern Rechtssicherheit geben, selbst wenn die Leihmutterschaft nach deutschem Recht nicht erlaubt war.