Berlin/Erfurt (epd). Das Berliner Neutralitätsgesetz mit seinem Kopftuchverbot für Lehrerinnen beschäftigt erstmals ein oberstes Gericht. Am Bundesarbeitsgericht in Erfurt findet am 23. April die Revisionsverhandlung (Az.: ) gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg statt, wie ein Sprecher des oberstes Arbeitsgerichtes auf Anfrage mitteilte. Az.: 8 AZR 62/19 (Revision) und 7 Sa 963/18.
Das Landesarbeitsgericht hatte in zweiter Instanz im November 2018 das Land Berlin zur Zahlung einer Entschädigung an eine kopftuchtragende Lehramtsbewerberin verurteilt. Dagegen hatte der Berliner Senat Revision eingelegt.
Hintergrund ist die von der Senatsbildungsverwaltung abgelehnte Bewerbung einer studierten Informatikerin mit Kopftuch, die als Quereinsteigerin in den Schuldienst wechseln wollte. Ihr hat das Landesarbeitsgericht eine Entschädigung von eineinhalb Monatsgehältern zugesprochen, exakt 5.981 Euro. Das Gericht begründete dies mit einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht im Mai 2018 die Klage der Frau unter Hinweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz noch abgewiesen. Dieses sieht vor, dass religiöse Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht entschied aber in zweiter Instanz, dass sich das Land im konkreten Fall nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen könne. Dafür hätte eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität vorliegen müssen, die aber im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden konnte.