Frankfurt a.M. (epd). Der katholische Limburger Bischof Georg Bätzing hat sich erfolgreich gegen Vorwürfe eines Abtreibungsgegners zur Wehr gesetzt, er unterstütze die Abtreibungspraxis. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil die vom Landgericht Frankfurt zugesprochenen Unterlassungsansprüche, wie OLG-Pressesprecherin Gundula Fehns-Böer mitteilte (AZ: 16 U 38/19). Die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof ist möglich.
Der Abtreibungsgegner ist laut OLG Aktivist der sogenannten Lebensrechtsbewegung und verantwortlich für die Seite www.kindermord.org. Auf dieser Seite seien Äußerungen über Bätzing behauptet sowie ein Porträtbild von ihm im kirchlichen Gewand veröffentlicht worden. In einer Sprechblase sei ihm zudem ein Gebet zum "Verschwinden von Kinderleichen aus Deutschlands größter Abtreibungsklinik" in den Mund gelegt worden.
Der Abtreibungsgegner bezog sich laut OLG unter anderem darauf, dass sich Mitarbeiter der katholischen Krankenhausseelsorge des Bistums Limburg an Trauerfeiern für Tod- und Fehlgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen beteiligen. Bischof Bätzing hatte sich in erster Instanz erfolgreich vor allem gegen vier Behauptungen gewehrt, die ihn in Zusammenhang mit der "Abtreibungsindustrie" setzen sowie gegen die Verwendung seines großflächigen Porträtbilds (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 7.2.2019, AZ: 2-03 O 90/18).
Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, die vor dem OLG allerdings nur begrenzten Erfolg hatte. Lediglich die Aussage, "danach werden die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft, um alle Spuren zu verwischen. An diesem Punkt kommt...(der Kläger) ins Spiel, der Bischof von Limburg", sei zulässig. Es handele sich hier um eine neutrale Feststellung und keine Persönlichkeitsverletzung.
Die übrigen Äußerungen seien dagegen unzulässig, da sie in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen, urteilte das OLG. Es handele sich zwar um eine grundsätzlich zulässige Meinungsäußerung, dass die Bestattungspraxis auf dem Wiesbadener Friedhof nicht im Einklang mit der Auffassung der katholischen Kirche zum Lebensschutz stehe. Dieser Meinung stehe aber die Auffassung des Bistums gegenüber, dass auch abgetriebenen Föten ein würdiger Ort der Bestattung zu gewähren sei.
Da diese Auffassung einen besonderen Respekt vor dem Leben zum Ausdruck bringe, enthalte die angegriffene Äußerung des Beklagten den unwahren Kern, dass der Kläger "von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle". Unwahr sei auch, von einem "heimlichen Verschwinden" der Föten zu sprechen.
Zu Unrecht behaupte der Beklagte auch, dass das katholische Bezirksbüro Hochtaunus eine Broschüre mit Abtreibungstipps herausgegeben habe. Schließlich wehrte sich Bätzing auch erfolgreich gegen die Veröffentlichung seines Porträtfotos. Die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers falle angesichts der Unwahrheit der mit dem Foto verbundenen Äußerungen zugunsten des Klägers aus, urteilte das OLG.