Karlsruhe (epd). Nachbarn können auch nach jahrzehntelanger Nutzung eines Weges auf einem fremden Grundstück nicht automatisch ein Gewohnheitsrecht des Zugangs beanspruchen. Nur wenn das Wegerecht auch im Grundbuch eingetragen ist, haben sie in jedem Fall einen Anspruch darauf, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: V ZR 155/18) Im Einzelfall könne aber auch Notwegerecht bestehen, etwa wenn der Zugang zu den Nachbargrundstücken anderenfalls nicht mehr möglich ist.
Entschieden wurde der Streit zwischen Eigentümern dreier, an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücke. Im rückwärtigen Teil der Grundstücke wurden ohne Genehmigung Garagen gebaut. Der Zugang zu den Garagen war nur möglich, indem auf einem fremden Weg über das Grundstück eines Nachbarn gefahren wurde. Der frühere Eigentümer der Fläche hatte das jahrzehntelang geduldet. Im Grundbuch wurde dieses Wegerecht jedoch nicht eingetragen.
Als der neue Eigentümer den Weg mit einer abschließbaren Toranlage sperren wollte, klagten die anderen Nachbarn. Über die vielen Jahre der Wegenutzung sei ein Gewohnheitsrecht entstanden, hieß ihre Begründung.
Allein eine jahrzehntelange Nutzung des Weges führt jedoch nicht automatisch zu einem Gewohnheitsrecht, urteilte nun der BGH. Ein sicherer Anspruch auf die Wegenutzung bestehe nur bei einer Eintragung des Rechts im Grundbuch.
Hier müsse das Oberlandesgericht Köln noch prüfen, ob ein Notwegerecht besteht. Das könne bei einer "ordnungsgemäßen Benutzung" der Grundstücke der Fall sein, hieß es.