Köln (epd). Die Stadt Köln muss einer ausreisepflichtigen Familie vorübergehend Plätze in einer Notschlafstelle zur Verfügung stellen. Ausländer hätten trotz Ausreisepflicht einen Anspruch auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, entschied das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag (AZ: 20 L 2567/19). Mit dem Beschluss gaben die Richter einem Eilantrag einer Familie aus Albanien statt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Das Ehepaar und dessen zwei Kinder waren nach Angaben des Gerichts vor wenigen Tagen nach Deutschland eingereist. Da sie keinen Asylantrag stellen wollten, stellte das Ausländeramt eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung. In diesem Dokument wird ausreisepflichtigen Menschen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Da die Familie jedoch nicht freiwillig ausreiste, leitete das Ausländeramt das Verfahren an die zentrale Verteilungsstelle weiter, die den Albanern eine Aufnahmeeinrichtung zuweisen sollte. Nachdem eine solche Zuweisung jedoch zunächst nicht erfolgte, wandte sich die Familie an eine Notschlafstelle der Stadt Köln, in der sie eine Nacht verbrachte. Diese musste sie am nächsten Tag unter Verweis auf die Grenzübertrittsbescheinigung verlassen.
Daraufhin wandten sich die Albaner an das Gericht. Mit ihrem Eilantrag wollten sie erreichen, dass die Stadt Köln sie bis zur Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung anderweitig unterbringen muss. Sie seien ansonsten obdachlos und müssten mit ihren Kindern auf der Straße schlafen. Die Stadt hielt dagegen, die Familie sei ausreisepflichtig und könne ihrer Obdachlosigkeit durch eine Rückreise nach Albanien entgehen, Busse nach Tirana führen jeden Tag.
Das Gericht gab dem Antrag der Familie statt. Da sie nicht in der Lage seien, sich aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu verschaffen, sei die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet, sie bis zu einer Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Der Unterbringungsanspruch entfalle nicht durch die Ausreisepflicht, sondern bestehe losgelöst von ausländerrechtlichen Fragen, solange die Obdachlosigkeit der Antragssteller bestehe und diese sich noch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln aufhielten.