Karlsruhe (epd). Auch nach einem heftigen Streit haben Eltern nicht unbedingt das Recht, eine Schenkung an ihren Sohn wieder rückgängig zu machen. Stößt ein Sohn seinen Vater während eines Streits um und nimmt ihn in den "Schwitzkasten", muss dieses Verhalten noch nicht als "grober Undank" zu werten sein, der den Widerruf einer Immobilien-Schenkung begründet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied (AZ: X ZR 48/17).
Im konkreten Fall hatten die klagenden Eltern ihrem Sohn 1994 zwei Grundstücke mitsamt Hof übertragen. Die Eltern behielten sich auf einem Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht vor. Der Sohn sollte nach dem Tod der Eltern an seine Geschwister eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 400.000 Mark (204.516 Euro) leisten.
Doch am 7. November 2006 geriet der Sohn mit seinen Eltern in Streit. Dabei stieß der Sohn seinen Vater plötzlich um und nahm ihn in den "Schwitzkasten".
Nach diesem Vorfall und weiterer Streitigkeiten widerriefen die Eltern die Schenkung wegen "grobem Undank". Mit dem Angriff auf den Vater sei "das Maß des Hinnehmbaren und Vertretbaren deutlich überschritten worden", erklärten die Eltern.
Während das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Widerruf der Schenkung billigte, hob der BGH das Urteil nun auf und verwies den Streit an die Vorinstanz zurück. Um eine Schenkung widerrufen zu können, müsse der Schenker zwar keine umfassende rechtliche Begründung abgeben. Der Beschenkte müsse aber eine objektive Verfehlung von "gewisser Schwere" begangen haben. Außerdem müsse die Verfehlung "Ausdruck einer Gesinnung ... sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann".
Allein eine körperliche Auseinandersetzung wie im konkreten Fall reiche als "grober Undank" nicht aus. Das OLG habe weder ausreichend geprüft, ob der Sohn im Affekt gehandelt hat oder ob der Vater den Streit gar provoziert hat.