Erfurt (epd). In der Altersteilzeit freigestellte Arbeitnehmer können für in dieser Zeit nicht genommenen Urlaub keine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber verlangen. Denn bei der Altersteilzeit im Blockmodell bestehe in der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht, so dass auch keine Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden könne, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 9 AZR 481/18)
Im konkreten Fall hatte der in der Metallbranche tätige klagende leitende Angestellte mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeit vereinbart. Vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. März 2016 sollte der Mann weiter voll arbeiten, dabei allerdings nur noch 50 Prozent Gehalt erhalten. Danach war er bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeit freigestellt, erhielt aber weiter seine 50-prozentige Gehaltszahlung.
Um diese Altersteilzeit im Blockmodell zu fördern, zahlte der Arbeitgeber freiwillig einen steuerfreien "Aufstockungsbetrag" von weiteren 16 Prozent auf den vollen Lohn. Insgesamt kamen so monatlich 7.035 Euro für den leitenden Angestellten zusammen.
Dieser verlangte jedoch noch einen Nachschlag. Da er in der Freistellungsphase keinen Urlaub nehmen könne, müsse der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bezahlen.
Dem widersprach jedoch das BAG. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe bei einer "Arbeitspflicht". Hier sei der Kläger jedoch in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitmodells von der Arbeit freigestellt worden. Beginne bei einem Beschäftigten die Freistellungsphase im Laufe eines Kalenderjahres, bestehe nur für die davorliegende Zeit ein anteiliger Urlaubsanspruch.