Karlsruhe (epd). Auf einem Supermarkt-Parkplatz muss gegen Eisglätte nicht zwischen den parkenden Autos gestreut werden. Auch bei allgemeiner Eisglätte sei es dem Supermarkt-Betreiber nicht zuzumuten, zwischen den parkenden Autos per Hand zu streuen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil in Karlsruhe. (AZ: VI ZR 184/18)
Im konkreten Fall ging es um einen schmerzhaften Sturz einer Kundin eines Lebensmittelmarktes. Beim Aussteigen aus ihrem Auto auf einem Supermarkt-Parkplatz trat sie auf eine gefrorene Fläche und stürzte auf ihre linke Gesichtshälfte. Wegen des Glatteisunfalls machte sie Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro geltend. Der Supermarktbetreiber hätte wegen der allgemeinen Glättebildung auch zwischen den Autos streuen müssen, erklärte sie.
Doch auch bei einer allgemeinen Glättebildung bestehe "keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht", entschied nun der BGH. Die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht solle "nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloße Unbequemlichkeiten vorbeugen".
Der Supermarkt-Betreiber müsse zwar einen möglichst gefahrlosen Zugang vom Kundenparkplatz zum Supermarkt sowie ein sicheres Be- und Entladen gewährleisten. Dazu gehöre aber nicht ein Streuen zwischen den Autos. Dies wäre auch nur per Hand und nicht maschinell möglich und damit unzumutbar.
Der Einwand der Klägerin, dass der Supermarkt-Betreiber den auch von Anwohnern genutzten Parkplatz nachts sperren und parkende Autos abschleppen könne, um eine maschinelle Streuung zu ermöglichen, würde den Umfang der Verkehrssicherungspflicht "überdehnen", urteilte der BGH.