Köln (epd). Das Oberlandesgericht Köln hat einem Lebensmittelunternehmen untersagt, einen Kräutertee unter dem Namen "Kinderwunsch-Tee" zu vertreiben. Der 6. Zivilsenat des Gerichtes entschied in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil, dass eine solche Werbung nicht zulässig sei, solange es keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis dafür gebe, dass der Genuss des Tees die Empfängnis fördere (AZ.: 6 U 181/18).
Das Oberlandesgericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Köln. Letzteres hatte im September 2018 einer Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben.
Das beklagte Lebensmittelunternehmen vertreibt den "Kinderwunsch-Tee" mit den Werbeaussagen, wonach der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die in der Alternativmedizin angewendet würden, um den Zyklus der Frau zu harmonisieren und so den Eisprung zu fördern. Weiter heißt es in der Bewerbung des Produkts: "Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt."
Nach Ansicht des OLG hat sich Lebensmittelunternehmen bei den gesundheitsbezogenen Angaben nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen können und damit gegen die einschlägige "Health Claims Verordnung" verstoßen. Mindestvoraussetzung für einen Nachweis sei aber, dass die behaupteten Ergebnisse aufgrund von Forschungen begründet würden. Die Behauptung von Indikationen oder Wirkungsweisen ohne Nachweise genügten nicht. Auch die Bezugnahme auf eine "volksmedizinische Verwendung" reiche nicht als wissenschaftlicher Nachweis. Der Senat ließ eine Revision nicht zu.