Frankfurt a.M. (epd). Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- beziehungsweise Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss darlegt. Ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts bedürfe in jedem Fall der notariellen Form. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. (AZ: 8 UF 192/173)
Eine deutsche Muslimin hatte von ihrem Ehemann, einem libyschen Staatsangehörigen, die Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka verlangt. Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung" wies die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Frau aufgrund eines Hinweises des Imams, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeit heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.
Das Amtsgericht hatte den Antrag der Frau auf Zahlung der Pilgerfahrtkosten zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellte das OLG klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt" liege aber in Deutschland - dies auch während der Ehezeit. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts.