Sterbehilfe-Vereine, Einzelpersonen und Ärzte haben Beschwerde eingelegt, weil sie dadurch im Grundgesetz zugesicherte Rechte wie die Berufsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht verletzt sehen.
Im Dezember 2015 war ein gesetzliches Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Kraft getreten. Nach dem neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, "wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt". Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Ausgenommen sind Angehörige oder andere Nahestehende, die nicht geschäftsmäßig handeln.
Zu den Klägern gehören auch schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines Sterbehilfe-Vereins beenden möchten. Sie sehen in dem Sterbehilfeverbot ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies umfasst ihrer Auffassung nach auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben mit Unterstützung Dritter.
Bei dieser Suizidassistenz geht es darum, einem Sterbewilligen beispielsweise ein tödlich wirkendes Mittel zu überlassen. Es selbst zu verabreichen gilt als Tötung auf Verlangen und war auch schon vor 2015 verboten. Erlaubt ist jedoch die passive Sterbehilfe bei Schwerstkranken, bei der auf Wunsch des Patienten auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet wird.