Mit dieser Entscheidung wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München am Montag die Popularklage einer islamischen Religionsgemeinschaft zurück, die im Verbot vom Tragen religiöser Kleidungs- und Schmuckstücke einen Verstoß gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz sah. Repräsentanten des Staates seien insbesondere im Bereich der Justiz zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet, heißt es in der Urteilsbegründung. Entsprechend gelte das Verbot auch für Staatsanwältinnen und Landesanwältinnen.
Die Kläger hatten kritisiert, das Verbot sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit Kopftuch von Verhandlungen auszuschließen. Das passe nicht damit zusammen, dass das Kreuz weiterhin in Verhandlungsräumen erlaubt sei und schließe gezielt eine bestimmte Religionsgruppe aus.
Beim Abwägen zwischen Glaubens- und Gewissenfreiheit des betroffenen Amtsträgers und dem Recht der Prozessbeteiligten auf weltanschaulich-religiöse Neutralität dürfe der Gesetzgeber besonders berücksichtigen, dass die Person des Amtsträgers in diesem Fall hinter ihrem Amt zurücktrete, begründete das Gericht seine Entscheidung. Deshalb sei das Gesetz mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Dass in Gerichten dennoch weiterhin Kreuze an der Wand hängen dürfen, sei etwas anderes und daher nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz herzuleiten, erklärte der Verfassungsgerichtshof. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Ausstattung des Verhandlungsraums Angelegenheit der Gerichtsverwaltung sei und so keinen Zweifel an der Neutralität einzelner Richter oder Anwälte hervorrufen könne.
Auch von der Diskriminierung von Frauen könne nicht die Rede sein: Schließlich betreffe das Verbot nicht nur von Frauen getragene religiöse Symbole wie das Kopftuch, sondern auch Kreuze oder vorwiegend von Männern getragene Kleidungsstücke wie die Kippa.