Der "Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der EKD" ist die Vertretung aller Mitarbeitervertretungen aus den Gliedkirchen und der Diakonie auf EKD-Ebene. Er hat vor allem die Aufgabe, das Mitarbeitervertretungs-Recht weiterzuentwickeln. Es gibt ihn seit 2014, zur Synode 2018 hat der Gesamtausschuss einen ersten Schwung Änderungen am Mitarbeitervertretungsgesetz eingebracht.
Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen gehört die Streichung der sogenannten ACK-Klausel im MVG-EKD. Die sieht vor, dass man Mitglied einer Kirche in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sein muss, um in eine Mitarbeitervertretung gewählt werden zu können. Diese Klausel soll jetzt wegfallen. Einzelne Landeskirchen können sie weiterhin in ihren eigenen Regelungen vorsehen, aber im EKD-Gesetz soll es sie nicht mehr geben. Aus der Synode gab es zu diesem Punkt Widerspruch vom Synodalen Michael Germann aus der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der dafür plädierte, die ACK-Klausel zu erhalten.
Außerdem ist die Vereinfachung des Rechts für Einrichtungen vorgesehen, die überregional arbeiten und auch die Grenzen von Landeskirchen überschreiten. Das betrifft vor allem Einrichtungen der Diakonie, die nach Beschluss der Änderungen nun gemeinsame Mitarbeitervertretungen über den Bereich einer Gliedkirche hinaus bilden können.
Gesamtmitarbeitervertretungen würden mit den Änderungen auch in Strukturen möglich, die nicht mit klaren Unter- oder Überordnungen erfassbar sind – das betrifft Holdings mit mehreren Dienststellen. Ausgangspunkt für diese Änderung war das Urteil des Kirchengerichtshof der EKD, der die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund in den von Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel als unzulässig gewertet hatte. Solche Konstruktionen hatten sich aber sowohl Mitarbeitervertretungen als auch Dienststellen gewünscht.
Mit der Neufassung des MVG-EKD sollen auch verpflichtende Einigungsstellen für die Verständigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen eingeführt werden, zumindest für Einrichtungen mit mehr als 600 Mitgliedern. Freiwillige Einigungsstellen einzuführen, "kann als gescheitert angesehen werden", sagte EKD-Ratsmitglied Jacob Joussen bei der Einbringung der Gesetze, und schlug vor, bei weiteren Überarbeitungen den Schwellenwert noch deutlich herabzusetzen.
Weitere Anpassungen für den Dritten Weg
Das Gesetz mit dem wunderbaren Namen Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG) hatte die EKD-Synode 2013 beschlossen, um den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichtes für den sogenannten "Dritten Weg" gerecht zu werden. Der ist das Recht der Kirchen, eigene Lösungen für gemeinsames Arbeitsrecht zu haben. Der jetzt zu lösende Streitpunkt war das Verhältnis zwischen gliedkirchlichen und bundesweiten Regelungen, beispielsweise zwischen den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks und gliedkirchlichen Regelungen.
Die damals getroffene Regelung habe sich in der Praxis nicht bewährt: Die jetzt vorgeschlagene und diskutierte Regelung "ist ein Kompromiss", sagte Jacob Joussen bei der Einbringung, der alle Interessen in den Blick nehme. Der neu gefasste §16 ARGG sieht vor, Bundesregelungen und gliedkirchliche Regelungen gleichberechtigt nebeneinander zu stellen. Damit gibt es keine automatische Präferenz der regionalen oder der bundesweiten Vereinbarungen. Die "ursprüngliche Idee der Leitwährung" zugunsten bundesweiter Vereinbarungen aus der Einführungszeit des Gesetzes werde dann nicht so umgesetzt, wie es mancher damals erwartet habe, erläuterte Joussen. Der Prozess, ausgewogene kollektive Arbeitsrechtsregelungen zu finden, werde aber auch mit dem vorliegenden Vorschlag nicht enden.
Die Kirchengesetze gehen nach der Beratung im Plenum der Synode noch einmal in den Rechtsausschuss. Am Mittwoch stimmt die EKD-Synode die endgültige Fassung der Gesetzentwürfe ab.