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Das Tragen eines Kopftuches vor Gericht rechtfertigt keinen Ausschluss von der Verhandlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Urteil: Muslimin durfte in Gerichtssaal Kopftuch tragen
Das bloße Tragen eines muslimischen Kopftuches vor Gericht rechtfertigt keinen Ausschluss von der Verhandlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Das geht aus einem am Dienstag in Straßburg gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu einem Fall aus Belgien hervor. Der belgische Staat wurde wegen Verletzung der Religionsfreiheit verurteilt und muss der Frau 1.000 Euro Schadenersatz zahlen. (AZ: 3413/09)
Die Muslimin war vor rund zehn Jahren in einem Prozess in Belgien als Zivilpartei geladen, in dem es um ihren durch ein Gewaltverbrechen getöteten Bruder ging. Als sie den Saal betreten wollte, wurde sie aufgefordert, ihren Hidschab abzulegen und nach ihrer Weigerung von der Verhandlung ausgeschlossen. Die Frau klagte dagegen vor dem EGMR, der die Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention überwacht.
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Das Straßburger Gericht stellte fest, dass die Frau nicht als Staatsbedienstete aufgetreten sei und daher keine besondere Neutralitätspflicht habe erfüllen müssen. Der EGMR befand weiter, dass das Ziel des Ausschlusses, nämlich die öffentliche Ordnung, ein legitimes Ziel sei, das grundsätzlich Eingriffe in die Religionsfreiheit rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall sei aber keine Störung der Ordnung erfolgt oder anzunehmen gewesen, urteilte das Gericht. Es verwies dabei unter anderem auf das respektvolle Verhalten der Frau beim Eintritt in den Saal und darauf, dass der Hidschab Haare und Hals, aber nicht das Gesicht verhülle.