Eine EU-Verordnung von 2009 legt fest, dass Tiere generell vor dem Schlachten betäubt werden müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn "bestimmte religiöse Riten" spezielle Schlachtmethoden vorschreiben. Das Gesetz macht aber deutlich, dass derartige Schlachtungen ohne Betäubung in einem Schlachthof erfolgen müssen. Für die Schlachthöfe gelten wiederum weitere EU-Vorschriften, etwa zur Hygiene.
Im belgischen Flandern durften zwischen 1998 und 2014 Schlachtungen nach religiösen Vorschriften auch in temporären Schlachtstätten erfolgen, wie der EuGH darlegte. Hintergrund war, dass normale Schlachthöfe während des islamischen Opferfestes überlastet waren. Ab 2015 waren temporäre Schlachtstellen nicht mehr erlaubt, die flämische Region begründete dies mit dem EU-Recht.
EuGH: Pflicht beschränkt Religionsfreiheit nicht
Dagegen klagten laut EuGH mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände. Sie stellten Teile der einschlägigen EU-Verordnung infrage und beriefen sich auf die Religionsfreiheit. Der EuGH argumentierte jedoch, dass die Schlachthof-Pflicht die religiösen Schlachtungen "lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben" solle und deshalb die Religionsfreiheit der Muslime nicht beschränke. Es werde ein Ausgleich zwischen der Religion einerseits und dem Tierschutz und der Gesundheit der Fleischkonsumenten andererseits geschaffen, erklärte das Gericht.