Die Prägung der Arbeit in der Kirche hänge maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre christliche Haltung in das Wirken der Einrichtungen und Unternehmen von Kirche, Diakonie und Caritas einbringen, erklärte der Präsident des EKD-Kirchenamtes, Hans Ulrich Anke, am Dienstag in Hannover. Deswegen sei es wichtig, dass den Kirchen Gestaltungsfreiheit bei der Personalauswahl gewährleistet werde. Diese Freiheit schränke der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun über das Europarecht ein, heißt es in der Erklärung.
Der EuGH hatte am Dienstag entschieden, dass beim Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für die Arbeit in einer kirchlichen Einrichtung "objektiv" ein direkter Zusammenhang zwischen der Konfession und der Tätigkeit bestehen muss. Das Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft in der Einstellungspraxis kirchlicher Arbeitgeber im Einzelfall müsse zudem gerichtlich überprüfbar sein, urteilten die Richter in Luxemburg.
Die EKD bedauere, dass der EuGH der Bestimmung aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU, wonach die rechtliche Stellung der Kirchen und Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten geachtet werde, "nicht ausreichend Geltung verschafft" habe, heißt es in der Reaktion des Kirchenamts. Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die Religion bezogenen Anforderungen für die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie aufzustellen, betonte Anke. Die Gerichte eines säkularen Staates hätten keine Instrumente dafür, differenziert die Angemessenheit der Anforderungen an die Mitarbeit am kirchlichen Auftrag zu beurteilen, argumentierte er.
Gleichzeitig begrüßte Anke, dass der EuGH die von der Kirche selbstbestimmte Gestaltung des Arbeitsrechts im Grundsatz erneut bestätigt habe. Der EuGH entschied zwar, dass das Erfordernis einer Kirchenmitgliedschaft für Gerichte überprüfbar sein müsse. Er stellte gleichzeitig aber auch fest, dass es staatlichen Gerichten in der Regel nicht zustehe, über das Ethos kirchlicher Arbeitgeber als solches zu befinden.