Vera Egenberger hatte sich 2012 beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin um eine befristete Tätigkeit beworben. Diese umfasste die Untersuchung, inwieweit Deutschland die UN-Antirassismuskonvention umsetzt. Voraussetzung war laut Ausschreibung unter anderen die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche. Nachdem die konfessionslose Bewerberin nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte sie wegen Diskriminierung.
Egenberger machte geltend, sie sei nicht genommen worden, weil sie keiner Kirche angehöre. Die Konfession sei für die konkrete Tätigkeit aber irrelevant gewesen. Der kirchliche Arbeitgeber beruft sich dagegen auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Dieses ist im Grundgesetz garantiert.
Der Fall ging in Deutschland bis zum Bundesarbeitsgericht. Die Erfurter Richter legten ihn 2016 dem EuGH vor. Der EuGH-Generalanwalt erklärte im November 2017, die Kirchen und ihre Organisationen könnten nicht in jedem Fall "verbindlich selbst bestimmen, ob sie eine bestimmte Religion eines Bewerbers" verlangen wollen.
Die Richter des EuGH halten sich oft an die Gutachten des Generalanwaltes, müssen ihnen jedoch nicht folgen. Im Lichte des EuGH-Urteil, das nur die EU-Gesetzgesetzgebung auslegt, muss dann die deutsche Justiz den konkreten Fall entscheiden.