Die alleinerziehende Frau aus Freiburg hatte erfolglos beantragt, dass an der Grundschule, an der zwei ihrer Kinder sind, ein Ethikunterricht eingerichtet werden muss. Dieser sei in Baden-Württemberg erst ab der siebten oder achten Klasse vorgesehen. Aber auch ihre konfessionslosen Kinder hätten Anspruch auf eine "moralisch-ethische Erziehung". Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn ihre Kinder daran nicht in Form des Ethikunterrichts teilhaben könnten.
Die Weigerung, einen gesonderten Ethikunterricht anzubieten, verletze zudem die sogenannte negative Religionsfreiheit, also die Freiheit, nicht an eine bestimmte Religion glauben zu müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Pflicht zur Einführung eines Ethikunterrichts an Grundschulen in einem Urteil vom 16. April 2014 abgelehnt (AZ: 6 C 11.13). Eine entsprechende Pflicht lasse sich nicht aus dem Grundgesetz ableiten. Die Bundesländer hätten zudem eine erhebliche Gestaltungsfreiheit, welchen Schulunterricht sie anbieten.
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück. Die Mutter habe diese nicht ausreichend begründet. Weder habe sie sich mit der Rechtsprechung der Vorinstanzen, noch mit der des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt.