In einer Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg soll am Donnerstag geklärt werden, inwieweit der Frau eine Entschädigung zusteht, weil ihre Bewerbung als Grundschullehrerin im Frühjahr 2015 vom Land Berlin mit Verweis auf ihre religiöse Kopfbedeckung abgelehnt worden war.
Das Arbeitsgericht hatte im April vergangenen Jahres in erster Instanz entschieden, dass das Berliner Neutralitätsgesetz keine Benachteiligung der Klägerin darstelle, verfassungsgemäß sei und deshalb auch keine Entschädigung zu zahlen sei.
Die gegen das Kopftuchverbot gerichtete Klage wird vom Antidiskriminierungsnetzwerk des Türkischen Bundes Berlin-Brandenburg (TBB) und dem Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit (Inssan) unterstützt. Nach deren Angaben ist für die eintägige Verhandlung das Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Laut erstinstanzlichem Urteil behandelt das Berliner Neutralitätsgesetz alle Religionen gleich. Danach ist das Tragen deutlich sichtbarer religiöser Symbole wie des muslimischen Kopftuches, der jüdischen Kippa oder des christlichen Kreuzes im Öffentlichen Dienst verboten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Frühjahr 2015 am Beispiel zweier muslimischer Pädagoginnen aus Nordrhein-Westfalen ein pauschales Kopftuchverbot für unzulässig erklärt. Vielmehr müsse dafür eine konkrete Gefahr für Neutralität und Schulfrieden nachgewiesen werden, hieß es mit Blick auf damalige Regelungen in Nordrhein-Westfalen. Im Januar dieses Jahres hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück die Entschädigungsklage einer Muslimin abgewiesen, der 2013 wegen ihres Kopftuches die Einstellung als Lehrerin verweigert worden war.