Berlin (epd). Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, die gesamte Vielfalt verschiedener Ernährungsüberzeugungen von Eltern und Kindern wie etwa "Steinzeiternährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, Fruitarismus und Veganismus" zu berücksichtigen, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichtes. (VG 3 K 503.15)
Geklagt hatte der Vater einer Tochter, die eine Ganztagsgrundschule in Berlin-Köpenick besucht und sich aus ethischen Gründen vegan ernährt. Das Bezirksamt hatte es abgelehnt, ein entsprechendes Mittagessen zur Verfügung zu stellen, solange kein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer veganen Ernährung vorliegt. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen die Gewissensfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die von den Eltern mitfinanzierte Schulspeisung auf andere, religiös oder gesundheitlich begründete Essgewohnheiten Rücksicht nehme. Zudem schließe die bisherige Praxis seine Tochter aus der Gemeinschaft aus.
An Qualitätsstandards orientiert
Das Gericht hatte im Rahmen der Klage zunächst über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden und lehnte dies ab mit der Begründung, eine Klage habe "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg". Zur Begründung hieß es, die Schule orientiere sich bei der Bereitstellung des Schulmittagessens an den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die eine vegane Ernährung für Kinder und Jugendliche gerade nicht empfehle. Zudem stoße die tägliche Zubereitung von wenigen veganen Speisen in Großküchen auf erhebliche Schwierigkeiten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.