Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht in Mainz wies in einer am Dienstag bekanntgewordenen Entscheidung die Klage eines Organisten aus dem Hunsrück ab (AZ: 5 Sa 363/15). Der für Orgelmusik und Chorleitung in 13 weit verstreuten Ortsteilen zuständige Musiker hatte vom katholischen Bistum Trier einen Betrag von mehr als 9.000 Euro gefordert.
Die Mainzer Richter argumentierten, als Dienstort gelte grundsätzlich nicht der genaue Standort des eigenen Büros, sondern die jeweilige politische Gemeinde, in der ein Arbeitnehmer tätig sei. Damit bestätigten sie die Entscheidung der ersten Instanz.
Selbst wenn die Fahrten von der Wohnung zu anderen Kirchen als Dienstreise anerkannt worden wären, hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung gehabt, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter aus. Die Entfernungen zwischen den Kirchen und Kapellen und dem 45 Kilometer entfernten Wohnort des Organisten sei jeweils annähernd gleich groß gewesen. "Die Dienstreise soll dem Mitarbeiter keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen", heißt es in dem Urteil, gegen das keine Revision zugelassen wurde.