München (epd) Im Berufungsverfahren vor dem Münchner Landgericht weigerte sich die Muslimin am Donnerstag zunächst, ihren Gesichtsschleier abzulegen und sich auch dem Angeklagten zu zeigen. Das sei ihr aus Glaubensgründen nicht gestattet, sagte sie. Nachdem der Angeklagte ihr den Rücken zugewandt hatte, lüftete sie ihren Schleier und sagte aus. (AZ: 22 Ns 112 Js 169561/15)
Rechtsgelehrter: Ablegen des Schleiers erlaubt
Im November 2015 hatte die Frau in erster Instanz gegen den Mann ausgesagt, der sie beleidigt haben soll. Da sie sich geweigert hatte, den Schleier abzulegen, kam es zum Freispruch des Angeklagten. Der Richter begründete damals seine Entscheidung unter anderem damit, er könne die Glaubwürdigkeit der Frau nicht beurteilen.
Einige Tage vor dem Berufungsverfahren am Donnerstag hatte der Anwalt der Muslimin, Heinrich Karl Haarmann, bereits angekündigt, seine Mandantin werde den Schleier nun ablegen. Sie habe eingesehen, dass es ein Fehler gewesen sei, aus religiösen Gründen ihr Gesicht nicht zu zeigen. Zuvor hatten sich die Richter der Strafkammer ein Gutachten eines saudischen Islam-Rechtsgelehrten besorgt. Der Rechtsgelehrte hatte 2011 in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass das Ablegen des Gesichtsschleiers vor Gericht erlaubt sei.