Karlsruhe (epd)Das Internet-Portal Facebook darf nicht private E-Mail-Kontakte seiner Mitglieder ungefragt zur Mitgliederwerbung nutzen. Der Versand von "Einladungs-E-Mails" an nicht bei Facebook registrierte Personen, mit der Bitte, doch dem sozialen Netzwerk beizutreten, stelle ohne deren Zustimmung eine "unzulässige belästigende Werbung" dar, entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: I ZR 65/14)
Service verbessern
Die Karlsruher Richter beanstandeten damit eine frühere Funktion des Facebook-"Freundefinders". Mittlerweile hat Facebook die Funktion "Freunde finden" überarbeitet.
Facebook erkenne die Entscheidung des BGH an, erklärte ein Facebook-Sprecher: "Wir sind immer auf der Suche nach Möglichkeiten, unseren Service zu verbessern. Wie andere Internetservices, die eine "find a friend"-Option anbieten, die das Gericht überprüft hat, warten wir die Veröffentlichung des vollständigen Beschlusses durch das Gericht ab und werden diesen Beschluss prüfen, um beurteilen zu können, ob es irgendwelche Auswirkungen auf unsere Services heute gibt."
Vor Gericht war der Bundesverband der Verbraucherzentralen gezogen. Die Verbraucherschützer hatten gerügt, dass Facebook im November 2010 seine Mitglieder über die Funktion "Freunde finden" dazu ermutigt hatte, ihre E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand des Unternehmens zu importieren. Sofern die Nutzer dies nicht aktiv abwählten, versendete Facebook daraufhin automatisch an nicht bei dem Unternehmen registrierte Personen eine persönlich gehaltene Einladung, ebenfalls Mitglied zu werden.
Klage der Verbraucherschützer
Diese Einladungs-Mails an nicht bei Facebook registrierte Personen stellt nach Auffassung der Verbraucherschützer eine belästigende "unerbetene Werbung" dar. Denn die Adressaten hätten vorher nicht in diese Werbemaßnahme eingewilligt. Mittlerweile müssen Facebook-Mitglieder über einen Link "Lade Deine Freunde ein" selbst die E-Mail-Adressen einzeln eingeben.
Sowohl vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin als auch vor dem BGH hatte die Klage der Verbraucherschützer Erfolg. Die Einladungs-E-Mails seien Werbung, auch wenn der Versand durch den bei Facebook registrierten Nutzer ausgelöst wurde, so der BGH. Die Einladungs-Mails würden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Mitglieds, sondern als Werbung des Unternehmens verstanden.
Facebook habe die Nutzer bei ihrer Registrierung für die "Freunde finden"-Funktion auch getäuscht, urteilte der BGH. Diese seien nicht ausreichend darüber informiert worden, wie die E-Mail-Kontaktdaten des Nutzers ausgewertet und verwendet werden.