Der Kläger, der keiner organisierten Kirche angehört, wollte einmal monatlich am Weg zwischen Großparkplatz und Kloster religiöse Schriften verbreiten und für eine "zeitgemäße christliche Glaubenslehre" werben. Der zuständige Landesbetrieb Mobilität habe einen Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis zu Unrecht abgelehnt, urteilten die Richter.
Ausdruck der Glaubensfreiheit
Der Straßenstand sei als Ausübung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit zu werten, heißt es in der Entscheidung. Grundrechte anderer Verkehrsteilnehmer würden durch die Sondererlaubnis nicht eingeschränkt. Auch Sicherheitsbedenken gebe es nicht. Das Argument der Behörde, bei dem Weg zum Kloster handele es sich nicht um eine "öffentliche Verkehrsfläche", wurde vom Gericht nicht mitgetragen. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht die Klage noch abgewiesen.
Die im Jahr 1093 gegründete Benediktinerabtei Maria Laach am Laacher See in der Eifel ist ein Besuchermagnet. Zum Kloster gehören neben der Abteikirche unter anderem ein Verlag, eine Buchhandlung, eine Gärtnerei, eine Kunstschmiede, ein Hofladen und ein Hotel. Pro Jahr besichtigen rund 1,5 Millionen Tagesgäste Maria Laach.