Dortmund (epd)Der Leistungsausschluss sei mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Sozialgericht Dortmund am Mittwoch mit. Damit gaben die Dortmunder Richter in einem Urteil vom 23. November dem Jobcenter Siegen-Wittgenstein Recht, das einem in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter die Zahlung von Arbeitslosengeld II verweigert hatte. (AZ: S 30 AS 3827/15 ER)
Drei Grundsatzurteile am Donnerstag
Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden können, erläuterten die Richter. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Slowaken bestehe darin, in sein Heimatland zurückzureisen und dort eine Arbeit aufzunehmen oder Leistungen des dortigen Sozialsystems zu beantragen.
Das Bundessozialgericht wird am Donnerstag in drei Grundsatzurteilen über die Zulässigkeit des gesetzlichen Hartz-IV-Ausschlusses für arbeitsuchende EU-Bürger entscheiden.