Erfurt (epd)Sie dürfen bei einer Betriebsschließung nicht pauschal eine geringere Abfindung erhalten als ihre nichtbehinderten Kollegen, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 1 AZR 938/13)
Geringere Abfindung
Damit bekam ein heute 65-jähriger Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70 von den obersten Arbeitsrichtern recht. Der Mann war seit Mai 1980 in einem Unternehmen beschäftigt. Als eine Abteilung stillgelegt wurde, erhielt er die Kündigung.
Es wurde ein Sozialplan vereinbart. Danach sollten Arbeitnehmer über 60 generell eine Abfindung von bis zu 40.000 Euro erhalten; den Schwerbehinderten sollte dagegen nur eine Abfindung von 11.000 Euro gezahlt werden.
Das BAG erklärte die Abfindungsregelung für unwirksam, da sie gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstoße. Dem Kläger stehe eine Abfindung in Höhe von 40.000 Euro zu.