Das ärztliche Attest des behandelnden Arztes sei als Nachweis für die Notwendigkeit der Zwangsmedikation grundsätzlich nicht zulässig, befand das Gericht. (AZ: XII ZB 600/14)
Damit bekam eine psychisch kranke Frau aus dem saarländischen Homburg recht. Die Betreuerin der Frau hatte beim Amtsgericht die Unterbringung in der Psychiatrie veranlasst. Mittels eines Attestes der behandelnden Ärztin sollte die Patientin über einen Zeitraum von sechs Wochen zwangsweise Neuroleptika bekommen.
Gutachter muss Patienten persönlich untersuchen
Sowohl das Amts- als später auch das Landgericht genehmigten dieses Vorgehen. Sie beriefen sich dabei auf die Einschätzung der Ärztin. Doch damit wurde die Frau in ihrem Freiheitsgrundrecht verletzt, entschied nun der BGH. Für eine Genehmigung einer Zwangsbehandlung müssten die zuständigen Gerichte zuvor förmlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, in dem die Notwendigkeit der Maßnahme bescheinigt wird.
Dem Betroffenen müsse die Ernennung des Gutachters mitgeteilt werden, damit dieser unter Umständen von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch machen kann. Der Gutachter müsse zudem den Kranken persönlich untersuchen oder befragen.