Damit bekam ein 67-Jähriger aus Straubing recht, der sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung gewehrt hatte. Das Amtsgericht hatte 2007 einen Berufsbetreuer bestellt. Dieser sollte sich unter anderem um die Vermögenssorge des psychisch kranken Mannes kümmern. Das Landgericht Regensburg ordnete 2014 die Verlängerung der Betreuung an. Ein Gutachter habe dem Mann eine Psychose in Form einer Manie bescheinigt, war die Begründung. Diese gehe mit einem Realitätsverlust einher. Der Betroffene sei daher wohl nicht in der Lage, seine finanziellen und schriftlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Der BGH hielt die Begründung für die Verlängerung der Betreuung für unzureichend und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Eine Betreuung dürfe nur angeordnet werden, wenn diese erforderlich sei. Das Landgericht habe aber keine Feststellungen getroffen, dass "in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung der Betreuung" besteht. Es fehle an konkreten Hinweisen, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn er sich selbst um seine Vermögensangelegenheiten kümmert.