Die Landessynode fasste am Donnerstag in Augsburg entsprechende Regelungen für Theologen in eingetragenen Lebenspartnerschaften in ein Gesetz. In den 22 evangelischen deutschen Landeskirchen wird die Zulassung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in Pfarrhäusern unterschiedlich geregelt. Oft gibt es hier Einzelfallentscheidungen.
In Bayern dürfen dem Beschluss nach Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam im Pfarrhaus einer Gemeinde wohnen, wenn sie in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben und wenn Kirchenvorstand, Dekan, Regionalbischof und Landeskirchenrat einmütig dem Zusammenleben zustimmen. In der bayerischen Landeskirche gibt es derzeit laut Personalreferent Helmut Völkel sechs Fälle.
Antrag auf Ausschluss von Homosexuellen vom Pfarramt
Den Änderungen im Pfarrerdienstrecht stimmten die Kirchenparlamentarier zum Abschluss ihrer Beratungen mit großer Mehrheit bei zehn Gegenstimmen zu. Dabei handelt es sich um ein Ausführungsgesetz zum Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Über das Zusammenleben von Homosexuellen im Pfarrhaus war zuvor zum Teil kontrovers diskutiert worden. Auch auf der Synode in Augsburg gab es dazu noch Änderungsanträge. Darunter war einer, der Homosexuelle vom Amt des Pfarrers ausschließen sollte. Die Bibel lehne homosexuelle Handlungen ab, so die Argumentation.
Im Sommer 2010 hatte der Landeskirchenrat als zuständiges Gremium für die Pfarrstellenbesetzung beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften unter bestimmten Bedingungen im Pfarrhaus möglich sind. Die Landessynode hatte den Beschluss zunächst zur Kenntnis genommen.