Hamburg (epd) Weil Zuckerberg und eine Facebook-Mitarbeiterin, gegen die Anzeigen vorlagen, keine Deutschen seien, sei das deutsche Strafrecht nicht anwendbar, sagte eine Sprecherin der Anklagebehörde am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Ausschließlich Kundenakquise
Zudem wurden am 24. Februar die Ermittlungen gegen Martin Ott, Nordeuropa-Chef von Facebook, eingestellt. Da er Mitarbeiter der Facebook Germany GmbH sei, habe er weder die Möglichkeit noch die rechtliche Verpflichtung, auf einzelne Beiträge mit strafrechtlich relevantem Inhalt zuzugreifen oder diese zu löschen. Die Facebook Germany GmbH sei ein Unternehmen, das ausschließlich mit der Kundenakquise beauftragt sei, stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg fest.
Vorausgegangen waren mehrere Strafanzeigen gegen Facebook-Manager und zuletzt gegen den Facebook-Chef Zuckerberg wegen der Verbreitung von strafrechtlich relevanten Inhalten auf der Internet-Plattform. Rechtsanwalt Chan-jo Jun aus Würzburg erstattete bereits im Oktober 2015 Anzeigen gegen die Verantwortlichen, weil Facebook Hasskommentare, die er zuvor dem Unternehmen meldete, nicht löschte. Zudem erstattete er mit seinem Kollegen Christian Solmecke aus Köln am 22. Februar Anzeige gegen den US-Amerikaner Zuckerberg. Zur Begründung schrieben sie: "Für Straftaten, die in einem Unternehmen begangen werden, sind die Handelnden und deren Vorgesetzte verantwortlich. Mark Zuckerberg ist als Vorstandsvorsitzender der Facebook Inc. der höchste Manager."
Generalstaatsanwalt prüft
Auch in dem neuen Fall kündigten die Rechtsanwälte an, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg nicht hinzunehmen. Die Sprecherin der Staatsanwaltschaft sagte, dass gegen die Entscheidung der Behörde eine Beschwerde der Rechtsanwälte vorliege: "Jetzt prüft der Generalstaatsanwalt, ob die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hamburg richtig ist."
Bei der Überprüfung der Hasskommentare durch die Staatsanwaltschaft Hamburg seien zudem Beiträge mit strafrechtlich relevantem Inhalt festgestellt und an die zuständigen Landeskriminalämter weitergeleitet worden. Diese prüften nun, ob ein Straftatbestand wie etwa Volksverhetzung vorliegt.