Die vorhandenen Plätze dürften nicht ausschließlich für Kinder aus der eigenen Kommune freigehalten werden, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss im Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart gegen die Stadt Gerlingen (AZ: 12 K 3195/13).
###mehr-artikel###
Damit gab das Gericht den berufstätigen Eltern eines vierjährigen Kindes recht, das in einer Nachbargemeinde von Gerlingen wohnt und dort bereits ein Jahr betreut worden war. Eine Verlängerung der Betreuung hatte die Stadt mit der Begründung abgelehnt, dass sie dafür nicht zuständig sei, weil das Kind mit seinen Eltern in einer Nachbargemeinde wohne. Auch müssten die Plätze in der Kita vorrangig für Kinder aus Gerlingen vorgehalten werden.
Das Verwaltungsgericht hält das Argument der Stadt, dass ihre Einrichtung nur für Gerlinger Kinder freigehalten werden solle, für nicht rechtens. Die Eltern hätten ein im Sozialgesetzbuch verankertes "Wunsch- und Wahlrecht" und könnten zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Räumlich sei dies nicht auf den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers begrenzt. Im Vordergrund müsse immer das Kindeswohl stehen, argumentierten die Richter.
Die Entscheidung des Gerichts erging in einem Eilverfahren und stellt damit eine vorläufige Regelung dar. Das Klageverfahren ist seit Ende Juli dieses Jahres beim Gericht anhängig. Wann hierüber entschieden wird, ist noch offen.