Hilfe für die Ärmsten unter den Flutopfern

Hilfe für die Ärmsten unter den Flutopfern
Wer wenig verdient oder Hartz IV empfängt, ist besonders hart von der Flut getroffen. Ohne Rücklagen ist es schwierig, Möbel und wichtige Elektrogeräte wie Kühlschrank und Waschmaschine zu ersetzen.
14.06.2013
epd
Jana Hofmann

Erste Unterstützung bieten die Soforthilfen der Länder, die pro Haushalt zwischen 1.500 und 2.000 Euro liegen. Das sei viel zu wenig, um eine zerstörte Wohnung wieder aufzubauen, meint der Vorsitzende des Erwerbslosen- und Sozialhilfevereins Tacheles, Harald Thomé.

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"Wenn Menschen finanziell schlecht gestellt sind, bedeutet Hochwasser der wirtschaftliche Ruin", sagt der Jurist aus Wuppertal. Die Soforthilfen werden nicht auf den Hartz-IV-Satz angerechnet, wie die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag mitteilten.

Auszubildende und Studenten haben nach Thomés Worten einen Rechtsanspruch auf Notfallhilfe. In Härtefällen wie dem aktuellen Hochwasser biete das Recht die Möglichkeit, ihnen ein Darlehen für eine neue Wohnungsausstattung zu gewähren. Die Länder könnten auf eine Rückzahlung des Kredits verzichten.

Menschen, deren Gesamtvermögen 2.600 Euro nicht übersteigt, haben Anspruch auf Erstattung des zerstörten Inventars. Allerdings zahlt der Staat einem Alleinstehenden maximal 2.000 Euro. Thomé plädiert dafür, die Vermögensgrenze von 2.600 Euro zu erhöhen. Das Recht biete hierfür den Spielraum.

Geringverdienern und Hartz-IV-Empfängern stehen kostenlose Leistungen zu

Empfänger von Sozialhilfe oder Hartz IV erhalten für die Anschaffung von Hausrat von den Kommunen entweder Geld oder gebrauchte Möbel. Wenn der Hilfebetrag von 2.000 Euro nicht ausreicht, können die Job- und Sozialämter außerdem zinslose Darlehen gewähren. Der Referent für Sozialrecht der Diakonie Mitteldeutschland, Thomas Gabriel, rät den Leistungsempfängern, die Anträge schriftlich zu stellen und aufzubewahren. Das könnte im Fall der Nichtgewährung wichtig sein, um klagen zu können.

Hartz-IV-Empfängern werde auch der Umzug bezahlt. "Vor Umzügen sollte aber unbedingt eine schriftliche Zusicherung der Behörde eingeholt werden", rät Gabriel.

Wollen Verwandte oder Bekannte Leistungsempfänger unterstützen, rät Thomé ihnen, dies über ein Darlehen zu regeln. Denn nur dann gilt die Unterstützung nicht als Einkommen, das Hartz-IV-Empfängern wieder abgezogen würde.