Nach der Beratung legt die werdende Mutter fest, dass ihre Daten erfasst, aber in einem Umschlag versiegelt werden (Herkunftsnachweis). Auf diesem Kuvert sollen nur ihr Pseudonym aus Vor- und Zuname, Name und Geburtsdatum des Kindes sowie Angaben zur Beratungsstelle stehen. Die Umschläge werden beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben deponiert und ruhen dort in der Regel für 16 Jahre.
###mehr-artikel### Steht fest, dass das Kind vertraulich zur Welt kommen wird, informiert die Beratungsstelle vorab das zuständige Jugendamt, das die Inobhutnahme des Babys vorbereiten kann. Zudem kann später beim amtlichen Eintrag des Vor- und Familiennamens für das Kind auf die Wünsche der Mutter eingegangen werden. Nach der Geburt unterrichtet das Krankenhaus oder die Hebamme die Beratungsstelle über Geburtsdatum und -ort des Kindes.
Falls sich die Mutter doch noch für ein Leben mit ihrem Kind entscheidet, kann sie bis zum Adoptionsbeschluss ihr Kind zurückerhalten, wenn sie die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben macht und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Dazu bliebe nach der Geburt etwa ein Jahr Zeit.
Wenn die Mutter nach Ablauf der 16-Jahres-Frist verhindern will, dass das Kind seine Herkunft erfährt, muss ein Familiengericht entscheiden, ob die Gründe der Mutter stichhaltig sind.