In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss bestätigte das Oberlandesgericht Köln eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Monschau, das das Sorgerecht in dieser Frage auf den Vater übertragen hatte. Eine Teilnahme der Kinder an Religionsunterricht und Schulgottesdiensten entspreche dem Kindeswohl, befanden die Kölner Richter. (AZ: 12 UF 108/12)
Nach Auffassung des zuständigen Familiensenats besteht kein Grund zur Sorge, dass die Kinder dadurch Schaden nehmen. Auch angesichts der Inhalte des Religionsunterrichts an der Grundschule bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern damit gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde.
Über den Einzelfall hinaus Bedeutung
Im vorliegenden Fall hatten die getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern darüber gestritten, ob die beiden konfessionslosen Kinder den Religionsunterricht sowie die Schulgottesdienste besuchen sollen. Während der Vater die Teilnahme befürwortet, weil sie einer besseren Eingliederung in die Klassengemeinschaft und dem Erlernen der Kulturgeschichte diene, lehnt die Mutter diese strikt ab. Sie hält die Nichtteilnahme für eine konsequente Fortsetzung der bisherigen religionslosen Erziehung. Das Amtsgericht Monschau hatte dem Vater die Entscheidung übertragen. Dagegen hatte die Mutter Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat diese nun zurückgewiesen. Die Richter stellten klar, dass sie keine Entscheidung darüber zu treffen hätten, ob ein Kind überhaupt religiös erzogen werden soll oder nicht. In der Abwägung zwischen den Argumenten der Eltern spreche aber mehr dafür, dass eine Teilnahme am Religionsunterricht für die Bildung der Kinder förderlich sei und ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermögliche. Die Wissensvermittlung über Herkunft und Bedeutung religiöser Feste diene der Allgemeinbildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden sei, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religionsunterricht auch bei konfessionslosen Kindern dem Kindeswohl dient, habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung, hieß es.