Zwar könne man derzeit keine abschließende Bewertung abgeben, teilte die Landesmedienanstalt am Donnerstag mit. Es stelle sich aber die Frage, ob für solch einen Live-Chat eine Rundfunklizenz nötig sei und ob eine solche Sendelizenz mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks vereinbar wäre.
Nach derzeitiger Rechtslage müssen Anbieter von linearen Videoprogrammen oder Liveübertragungen im Internet eine Rundfunklizenz beantragen. Eine Ausnahme von der Zulassungspflicht gilt für Angebote, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zugänglich sind, sowie für reine Hörfunkangebote. Auch Videos auf Abruf wie in Mediatheken oder bei YouTube sind nicht zulassungspflichtig, da sie als Telemedienangebote und nicht als Rundfunk gelten.
Rundfunkordnung zu Medienordnung weiterentwickeln
Dem geplanten Live-Chat der Bundeskanzlerin am 19. April liege aber eine Sendeplanung zugrunde, erklärte die MABB. Er könne von einer unbestimmten Vielzahl von Bürgern gleichzeitig erreicht werden und habe einen publizistisch relevanten Inhalt. Die Frage über Rundfunklizenz und Staatsferne tauche dabei nicht zum ersten Mal auf. So würden auch auf der Website des Bundestags Live-Sendungen angeboten, wie die Übertragung der Lesung der Rede von Otto Wels zum Jahrestag des Ermächtigungsgesetzes durch Ulrich Matthes, erklärte die Landesmedienanstalt. Auch die Sitzungen der Enquete-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft" oder die Berliner Fraktionssitzungen der Piraten seien bereits live im Internet übertragen worden.
"Die genannten Fälle sollten ein Anstoß für eine aktuelle medien- und netzpolitische Diskussion zu Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit im Zeitalter des Internets sein", sagte MABB-Direktor Hege. Die Bestimmung der Grenzen staatlicher Betätigung dürfe sich angesichts der Konvergenz der Medien und der wirtschaftlichen Veränderungen durch das Internet nicht auf den Rundfunk beschränken. Die Rundfunkordnung müsse zu einer Medienordnung weiterentwickelt werden.