Klage gegen Ethikunterricht nicht erfolgreich

Klage gegen Ethikunterricht nicht erfolgreich
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist ein Elternpaar mit einer Klage gescheitert, sein Kind vom verpflichtenden Ethikunterricht an Berliner Schulen befreien zu lassen.

Der 1998 geborene Sohn besucht eine öffentliche Schule in Berlin-Kreuzberg. Die Eltern sehen in der Tatsache, dass nur die Schüler öffentlicher Schulen, nicht aber die Schüler privater Schulen zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet sind, eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Das wies das Gericht zurück.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

In der Urteilsbegründung heißt es, zwar ermögliche das Berliner Schulgesetz im Einzelfall auch die Befreiung für ein ganzes Unterrichtsfach. Voraussetzung hierfür sei aber ein wichtiger Grund, der in diesem Fall nicht gegeben sei. Der unterschiedliche Umgang mit öffentlichen und privaten Schulen durch den Gesetzgeber diene dem Schutz der Privatschulen. Deren Lehrinhalte könnten gegebenenfalls abweichen und sie in ihrer Eigenart so weit wie möglich unangetastet bleiben. Aus diesem Grund verstoße die Verpflichtung zum Ethikunterricht auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Eltern hatten in ihrer Klage geltend gemacht, dass es unzulässig sei, bei den Lern- und Erziehungszielen zwischen öffentlichen und privaten Schulen zu unterscheiden. Die Regelung verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Privatschüler, die nicht am Ethikunterricht teilnehmen müssen, einen ungerechtfertigten zeitlichen Vorteil gegenüber den Schülern an öffentlichen Schulen haben.