Die regelmäßige Fesselung eines kranken oder pflegebedürftigen Menschen ans Bett oder an einen Stuhl ist nur mit einer vorherigen gerichtlichen Genehmigung zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn ein Angehöriger eine umfassende Vorsorgevollmacht hat und danach auch über freiheitsentziehende Maßnahmen bestimmen kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 24/12).
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn einer 1922 geborenen, in einem Heim lebenden pflegebedürftigen Frau die Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gegeben. Da die Mutter schon mehrfach gestürzt war und sich dabei schwer verletzt hatte, sollte bei ihr am Bett ein Gitter angebracht werden. Tagsüber sollte die Frau mit einem Beckengurt an einem Stuhl fixiert werden.
Richterliche Kontrolle ist notwendig
Nach der Einwilligung des Sohnes hatte auch das Betreuungsgericht das Bettgitter und die Fixierung am Stuhl genehmigt - allerdings nur befristet. Gegen diese Entscheidung wandte sich nun der Sohn. Die Vorsorgevollmacht erlaube ihm, alleine über freiheitsentziehende Maßnahmen bei seiner Mutter zu entscheiden. Eine gerichtliche Genehmigung sei daher entbehrlich.
Dem widersprach der BGH. Der Sohn könne zwar mit der umfassenden Vorsorgevollmacht in freiheitsentziehende Maßnahmen bei seiner Mutter einwilligen. Das Betreuungsgericht muss solch eine Entscheidung aber immer auch kontrollieren. Die richterliche Kontrolle diene dem Schutz des Patienten und sei daher nicht zu beanstanden.