Das zuständige Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit habe sich zurecht geweigert, eine zweite Reise innerhalb von nur drei Monaten zu finanzieren, entschied das Landessozialgericht in Mainz in einem Eilverfahren. Die Reisekosten müssten ins Verhältnis zum Einkommen eines Durchschnittsverdieners gesetzt werden, heißt es in der am Donnerstag bekanntgegebenen Entscheidung. (AZ: L 3 AS 210/12 B ER)
Geklagt hatte ein Mann, dessen geschiedene Frau mit dem gemeinsamen Kind zunächst nach Berlin und dann in die USA gezogen war. Das Jobcenter hatte dem Hartz-IV-Empfänger zunächst zur Ausübung seines Umgangsrechts monatliche Reisen aus Rheinland-Pfalz nach Berlin finanziert. 2010 hatte ein anderer Senat des Landessozialgerichts das Jobcenter verurteilt, innerhalb des ersten Halbjahres 2011 auch die Kosten für zwei Flüge in die USA in Höhe von jeweils rund 1.000 Euro zu tragen.
Anfang 2012 war der Vater zuletzt zu seinem Kind gereist. Die Kosten für einen weiteren Besuch im April wollte das Jobcenter nicht mehr übernehmen. Die Mainzer Richter schlossen sich der Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz an, dass darauf verwiesen hatte, eine regelmäßige Kontaktaufnahme sei auch über Videokonferenzsoftware möglich. Durch die häufigen Besuche in den USA werde außerdem der Umgang des Mannes mit seinen drei weiteren, in Deutschland verbleibenden Kindern zu stark eingeschränkt.