Der neue Service beeinträchtige die Wirtschaftlichkeit der bereits bestehenden Buslinie nicht, urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Mittwoch in Koblenz. Damit blieb die Klage eines Verkehrsunternehmens erfolglos, das auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde ebenfalls einen Linienverkehr betreibt. (AZ: 7 A 10246/12)
Das Angebot der Verbandsgemeinde, auf sieben Fahrstrecken zweimal pro Woche für jeweils eine Hin- und Rückfahrt einen Kleinbus für acht Fahrgäste zu abgelegeneren Orten verkehren zu lassen, entziehe dem klagenden Unternehmen keine Fahrgäste, hieß es weiter. Es stelle vielmehr ein sinnvolles ergänzendes Angebot für ältere und schwerbehinderte Menschen dar.
Mit der Beschränkung des Fahrgastkreises auf Senioren und Schwerbehinderte sowie dem zeitlichen Abstand von mindestens einer Stunde zum bestehenden Busverkehr sei gewährleistet, dass das klagende Verkehrsunternehmen wirtschaftlich allenfalls geringfügig beeinträchtigt werde, erklärte das Gericht.