Ausweisung eines salafistischen Predigers vorläufig gestoppt

Ausweisung eines salafistischen Predigers vorläufig gestoppt

Münster, Bonn (epd). Die von der Stadt Bonn geplante Ausweisung eines salafistischen Predigers ist nach einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) rechtlich nicht zulässig. Das OVG in Münster wies am Freitag eine Beschwerde der Stadt Bonn gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ab, das die Ausweisung und Abschiebung des zur salafistischen Szene gehörenden Predigers vorläufig gestoppt hatte. Nach Ansicht der OVG-Richter sei eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch den Mann derzeit „nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen“ (AZ.: 18 B 950/24). Deshalb dürfe er auch nicht in den Kosovo ausgewiesen oder abgeschoben werden.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Ausweisungsverfügung, die die Stadt Bonn gegen den Mann erlassen hatte. In diesem Zusammenhang drohte sie ihm eine Abschiebung an und verhängte eine Wiedereinreisesperre von 20 Jahren. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Mann als Anhänger des dschihadistischen Salafismus die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährde und Kontakte zu führenden salafistischen Predigern, Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der sogenannten Clan-Szene halte. Dies rechtfertige trotz seiner familiären Bindungen seine Ausweisung und Abschiebung.

Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Betroffenen hatte beim Verwaltungsgericht Köln Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, auf der Grundlage des von der Stadt Bonn vorgelegten Materials lasse sich nicht feststellen, ob das erforderliche öffentliche Ausweisungsinteresse bestehe und er die freiheitlich-demokratische Grundordnung tatsächlich gefährde. Für den Verbleib des Mannes in Deutschland spreche vielmehr seine Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinen drei Kindern.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Stadt Bonn wies der 18. Senat des OVG zurück. Das von der Stadt Bonn vorgelegte Material zur Begründung der Ausweisung beruhe „zu erheblichen Teilen auf bloßen Annahmen, die durch das Gericht im Eilverfahren nicht weiter überprüft werden“ konnten, beschied das OVG. Dass der Mann, wie von der Stadt Bonn behauptet, Teil eines salafistisch-dschihadistischen Radikalisierungszirkels sei und Gläubige zu radikaleren Predigern „geschleust“ habe, sei durch das vorgelegte Material „nicht hinreichend wahrscheinlich belegt“. Demgegenüber stehe der verfassungsrechtliche Schutz der Familie, der in diesem Fall höher bewertet werde. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unanfechtbar.