Koblenz (epd). Wer ein Auto fahren möchte, darf nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keinen Gesichtsschleier tragen, der nur die Augenpartie frei lässt. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, erklärte das Gericht am Freitag in Koblenz. So könne etwa bei automatisiert erfassten Verkehrsverstößen die Identität des Fahrzeugführers festgestellt werden. Auch verhindere das Verbot die Gefahr von Sichtbehinderungen. (AZ: 7 A 10660/23.OVG)
Im konkreten Fall hatte den Angaben zufolge eine Muslimin eine Ausnahmegenehmigung beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beantragt. Ihre religiöse Überzeugung gebiete es, dass sie in der Öffentlichkeit einen Nikab trage. Der Landesbetrieb hatte dies abgelehnt, und auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht lehnte nun wiederum den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Es gebe keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verhüllungsverbotes, erklärte das Gericht. Die Klägerin habe auch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargetan. Das Verbot hindere niemand an der Ausübung des Glaubens oder daran, mobil zu sein, betonte das Oberverwaltungsgericht. Wenn die Klägerin der „als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften“ folgen wolle, müsse sie auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten.