Karlsruhe, Düsseldorf (epd). Der Fruchtgummi- und Lakritzhersteller Katjes darf seine Produkte nicht mit dem Begriff „klimaneutral“ bewerben, wenn nicht erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag und gab damit der Revision der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs recht, wie das Gericht mitteilte. (AZ.: I ZR 98/23)
Hintergrund der Unterlassungsklage war, dass Katjes in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage geworben hatte: „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“ und einem Logo, das den Begriff „klimaneutral“ zeigt und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ verweist. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt, weil sie die Werbeaussage des Unternehmens für irreführend hält. So laufe der Herstellungsprozess selbst nicht „klimaneutral“ ab und verursache durchaus Kohlendioxid (CO2). Deshalb müsse die Werbeaussage zumindest dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.
In den beiden ersten Instanzen des Verfahrens hatten sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen und die Werbung als zulässig erklärt. Dem widersprach der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung nun.
Die beanstandete Werbung sei „irreführend“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, befand der BGH. Die Werbung sei mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer CO2-Reduktion als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ verwende, müsse deshalb „zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist“, betonte der BGH.