Erfurt (epd). Eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte „Arbeit auf Abruf“ sichert nur eine Vergütung von mindestens 20 Wochenarbeitsstunden. Auch wenn in der Vergangenheit eine Arbeitnehmerin mehr gearbeitet und damit auch mehr verdient hat, steht ihr diese Vergütung bei einem späteren geringeren Arbeitszeitumfang dann nicht mehr zu, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch in Erfurt. (AZ: 5 AZR 22/23)
Die Klägerin ist seit 2009 als „Abrufkraft Helferin Einlage“ in einem Unternehmen der Druckindustrie beschäftigt. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie eine „Arbeit auf Abruf“ vereinbart, bei der keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wurde. Je nach Arbeitsanfall wurde sie in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit gerufen.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz legt bei einer „Arbeit auf Abruf“ fest, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart gilt. Wird ein Beschäftigter weniger „abgerufen“, kann er dennoch die Vergütung für 20 Wochenstunden verlangen.
Hier hatte die Klägerin von 2017 bis 2019 mit durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich mehr gearbeitet und dies auch vergütet bekommen. Als sie in den Jahren 2020 und 2021 weniger „abgerufen“ wurde, zahlte ihr Arbeitgeber entsprechend weniger. Die Frau meinte, dass wegen des jahrelang höheren Arbeitsaufkommens der Arbeitgeber daran nun gebunden sei.
Dem widersprachen jedoch sowohl das Landesarbeitsgericht Hamm als nun auch das BAG. Nach den gesetzlichen Regelungen gelte bei einer „Arbeit auf Abruf“ eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Nur weil ein Arbeitgeber in einem gewissen Zeitraum eine Beschäftigte häufiger abgerufen hat, entstehe daraus kein Recht, dass dies auch künftig so sein soll. Für eine geänderte Arbeitszeit brauche es eine klare Vereinbarung, die hier fehle.