Urteil: Altersgrenze für Notare keine Altersdiskriminierung

Urteil: Altersgrenze für Notare keine Altersdiskriminierung

Karlsruhe (epd). Der Gesetzgeber darf zur Verjüngung eines Berufsstandes Altersgrenzen einführen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil zur gesetzlichen Altersgrenze von 70 Jahren bei Notaren entschieden. Die Altersgrenze stelle keine verbotene Altersdiskriminierung dar und stehe mit EU-Recht im Einklang. (AZ: NotZ(Brfg) 4/22)

Damit darf der klagende Anwaltsnotar mit der Vollendung seines 70. Lebensjahres im Laufe des Jahres 2023 nicht mehr als Notar tätig sein. Anwaltsnotarinnen und -notare gibt es in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Teilen Nordrhein-Westfalens. Im Gegensatz zu einem hauptberuflichen Notar sind Anwaltsnotare auch als Rechtsanwalt tätig. Nach der Bundesnotarordnung erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem dieser das 70. Lebensjahr vollendet.

Der Kläger wollte auch darüber hinaus seine Notartätigkeit ausüben. Er sah in der Altersgrenze eine verbotene Altersdiskriminierung. Es gebe einen Nachwuchsmangel, so dass die Altersgrenze nicht gerechtfertigt sei.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Altersgrenze diene dem legitimen Ziel der Verjüngung des Berufsstandes. Nach einem Gutachten der Bundesnotarkammer habe es zwischen 2020 und 2022 bundesweit einen erheblichen Bewerberüberhang bei hauptberuflichen Notaren gegeben. Nur in einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken wie Hamm, Oldenburg und Düsseldorf, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig sind, bestehe teilweise ein deutlicher Bewerbermangel. Demografische Gründe seien hierfür nicht verantwortlich, sondern vielmehr die neben der Anwaltstätigkeit abzulegende notarielle Fachprüfung.

Vor diesem Hintergrund sei die Altersgrenze gerechtfertigt. Denn ohne Altersgrenze hätten jüngere Rechtsanwälte „keine hinreichende und planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate“. Nach Erreichen der Altersgrenze könne der ausscheidende Anwaltsnotar immer noch als Rechtsanwalt und als Notarvertreter oder -verwalter tätig sein.