Münster (epd). Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster darf ein Hamburger Arzt kein Betäubungsmittel aus der Schweiz einführen und einem Patienten für eine Selbsttötung überlassen. Das Münsteraner Gericht bestätigte in seinem Eilbeschluss (Az: 9 B 194/23) am Mittwoch somit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, das zuvor einen entsprechenden Eilantrag abgelehnt hatte.
Antragsteller war der Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er will nach Angaben des Gerichts seinen Patienten, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu ihrer eigenen Verfügung überlassen. Da das Mittel in Deutschland derzeit nicht über Apotheken bezogen werden könne, habe er es mithilfe der Züricher Geschäftsstelle des Vereins aus der Schweiz nach Deutschland einführen wollen.
Laut Betäubungsmittelgesetz seien Ärzte nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung überlassen, erläuterte das Oberverwaltungsgericht. Ein Arzt dürfe demnach Betäubungsmittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Dabei habe der Patient keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel.
Zwar könne der Patient durch eine ärztliche Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten, führte das Gericht weiter aus. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten sei jedoch allein Apotheken vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.