Königswinter (epd). Verbraucherschützer raten Angehörigen zu einer fristgerechten Räumung von Grabstellen. Wer sein Grabmal nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückerhalten will, sollte die in der jeweiligen Friedhofssatzung gesetzten Fristen beachten und sein Grabmal rechtzeitig abräumen oder abräumen lassen. Darauf weist die Verbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas laut Mitteilung am Donnerstag hin. Ein Angehöriger hatte nach Ablauf der Räumungsfrist vor bayerischen Gerichten erfolglos auf Herausgabe des Grabsteins geklagt.
Laufe die Nutzungsdauer eines Grabes aus, forderten Friedhofsverwaltungen die Inhaber des Grabnutzungsrechts zum Abräumen vorhandener Grabmale auf, heißt es in der Mitteilung. In dem Fall aus Bayern hatte der Grabnutzer innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten keinen Anspruch auf das Grabmal erhoben. Nach der örtlichen Satzung ging der Grabstein somit in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser habe den Stein stehen lassen und das Nutzungsrecht an der Grabstelle neu vergeben. Vorhandene Inschriften seien entfernt und neue angebracht worden.
2017, drei Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts, sei der frühere Grabnutzer auf sein Grabmal aufmerksam geworden und habe vor dem Verwaltungsgericht Ansbach auf die Herausgabe des Steins oder einen entsprechenden Wertersatz geklagt. Demnach lehnte das Gericht dies mit Verweis auf die Rechtmäßigkeit der örtlichen Friedhofssatzung ab. Die anschließend eingelegte Berufung war ebenso erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Urteil vom 3. März 2023 als höhere Instanz die ursprüngliche Entscheidung (Aktenzeichen 4 B 22.819).