Brüssel, Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Beschwerde einer Trans-Frau abgelehnt, die als Mutter des mit ihrem Samen gezeugten Kindes amtlich eingetragen werden wollte. In seinem am Dienstag in Straßburg veröffentlichten Urteil kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens vorliegt. Mutterschaft und Vaterschaft seien als Rechtskategorien nicht austauschbar und unterschieden sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen.
Ein Berliner Standesamt hatte 2015 entschieden, die als Mann geborene Klägerin nicht als Mutter in das Geburtenregister einzutragen, da sie das Kind nicht geboren habe. Stattdessen wird jene Person als Mutter geführt, die das Kind tatsächlich zur Welt gebracht hat. Beide Frauen hatten gegen dieses Vorgehen geklagt. Der Bundesgerichtshof stellte 2017 fest, dass die klagende Trans-Frau als Vater eingetragen werden müsse, da sie durch ihr Sperma an der Zeugung des Kindes beteiligt war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestehe keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Bundesgerichtshof nun recht. In seinem Urteil bestätigt er zudem, dass der frühere Vorname eines transsexuellen Elternteils nach deutschem Recht auch dann angegeben werden müsse, wenn das Kind, wie in diesem Fall, nach der Geschlechtsumwandlung gezeugt oder geboren wurde.
Da die Klägerin als Elternteil nicht infrage gestellt worden war, stellte der Gerichtshof fest, dass die deutschen Behörden einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Klägerin, den Interessen des Kindes und öffentlichen Interessen gefunden haben. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Staaten einen Ermessensspielraum für die Auslegung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens haben.