Leipzig, München (epd). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Zugang von unabhängigen Asylberaterinnen und Asylberatern zu Erstaufnahmezentren ohne konkreten Beratungswunsch eines Asylsuchenden abgelehnt. Geklagt hatte der Münchner Flüchtlingsrat, dem in Oberbayern der Zugang zu einem sogenannten Anker-Zentrum verweigert worden war. Die Nichtregierungsorganisation hatte daraufhin Klage gegen den Freistaat Bayern eingereicht (BVerwG 1 C 40.21).
Der Flüchtlingsrat München betreibt einen Infobus für Flüchtlinge. Er berät Asylsuchende seit mehr als 20 Jahren in München und Umgebung und bietet Asylverfahrensberatung an. 2018 war der Initiative der Zutritt zu den Anker-Einrichtungen durch den Regierungsbezirk Oberbayern untersagt worden. Ein „anlassunabhängiger“ Zugang sei nicht möglich. Das Verwaltungsgericht München hatte dies bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Flüchtlingsrates nun mit der Begründung zurück, dass ein Zugangsanspruch weder nach nationalem noch nach europäischem Recht bestehe. Damit könne auch die Zufahrt des Infobusses nicht beansprucht werden. Der Zugang von Rechtsbeiständen, Beratern oder Organisationen setze einen Wunsch nach Unterstützung durch eine asylsuchende Person voraus. Möglichkeiten der Beratung würden dadurch nicht „unangemessen erschwert“, urteilte das Gericht.