Gericht: Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Gericht: Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Koblenz (epd). Beamte haben keinen Anspruch auf ein sogenanntes Sabbatjahr. Wenn eine einjährige Freistellung nicht kompensiert werden könne und die reibungslose Aufgabenwahrnehmung nicht mehr gewährleistet sei, könne der Dienstherr das Sabbatjahr ablehnen, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz in einer am Montag veröffentlichen Entscheidung mit. (Az: 5 K 1182/22.KO) Das Verwaltungsgericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Eine im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehende Klägerin hatte die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahr-Modell beantragt. Der Dienstherr habe den Antrag der Klägerin aber zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt, erläuterten die Koblenzer Richter. Nach Einschätzung des Dienstherren drohe während der Freistellungsphase mangels Personalersatzes sowie mangelnder Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich der Klägerin. Ihre Freistellung würde zu einer Verschärfung von ohnehin schon bestehenden personellen Engpässen führen. Dies könne nicht hingenommen werden.

Die Frau hatte nach Angaben des Gerichts beabsichtigt, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.