Erfurt (epd). Nebenamtliche Teilzeitkräfte dürfen keinen geringeren Stundenlohn als vergleichbare hauptamtliche Voll- und Teilzeitbeschäftigte erhalten. Dass der Arbeitgeber geringfügig Beschäftigten eine freie Dienstwahl ermögliche, den hauptamtlichen Voll- und Teilzeit-Mitarbeitenden dagegen nicht, stelle keinen sachlichen Grund für eine geringere Vergütung dar, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch im Fall eines geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten. (AZ: 5 AZR 108/22)
Im entschiedenen Fall ist der Kläger seit April 2015 als Rettungsassistent tätig und arbeitet pro Monat durchschnittlich 16 Stunden. Hierfür erhielt er einen Stundenlohn von zwölf Euro. Voll- und Teilzeitkräfte bekamen dagegen einen Stundenlohn von 17 Euro.
Der Arbeitgeber begründete die unterschiedliche Bezahlung damit, dass die nebenamtlichen geringfügig Beschäftigten ihre Dienstpläne frei bestimmen könnten. Sie könnten zudem Wunschtermine anmelden. Bei hauptamtlichen Rettungsassistenten gebe es dagegen eine größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand, was eine höhere Vergütung rechtfertige.
Doch der „nebenamtliche“ Rettungsassistent wertete dies als Benachteiligung wegen seiner Teilzeitbeschäftigung. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibe vor, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden dürfe als eine Vollzeitkraft. Er mache die gleiche Arbeit wie ein Vollzeitkollege und müsse daher auch den gleichen Stundenlohn erhalten, so der Kläger. Er verlangte daher für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 einen Lohnnachschlag von 3.285 Euro.
Zu Recht, befand das BAG. Die unterschiedliche Bezahlung von Voll- und Teilzeitkräften sei sachlich nicht begründet. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten seien gleich qualifiziert und übten die gleiche Tätigkeit aus. Der vom Arbeitgeber angeführte höhere Planungsaufwand stelle keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Entlohnung dar. Er müsse ohnehin eine Rund-um-die-Uhr-Dienstplanung machen, um die Rettungs- und Krankenwagen ausreichend besetzen zu können.
Selbst wenn man annehme, dass mehr Planungssicherheit bei den hauptamtlichen Kräften bestehe, könne der Arbeitgeber nicht vollkommen frei über deren Arbeitseinsatz entscheiden. Denn er müsse auch bei den Vollzeitkräften die Dauer der Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhepausen berücksichtigen. Nur weil ein hauptamtlicher Arbeitnehmer sich „auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss“, rechtfertige dies „keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen“, urteilte das BAG.